Sehr geehrte Manu-Manni,
es können lediglich die Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigungen zusammengerechnet werden, die KEINE geringfügigen Beschäftigungen sind. Da Ihr künfiger Arbeitnehmer lediglich einen Minijob (eine geringfügige Beschäftigung) ausübt, können die Entgelte dieser zwei Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werde. Damit wird Ihr künftiger Arbeitnehmer (auch) in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, außer für ihn gilt die besondere jahresarbeitsentgrenze, welche im Jahr 2012 bei 45.900,00 Euro liegt.
Freundliche Grüße
BeiRex