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Zusatzbeitrag DAK
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Krankenversicherung Leistungsrecht
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THEMA: Zusatzbeitrag DAK

Zusatzbeitrag DAK 2 Jahre, 2 Monate her #182

  • Linksfuss
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Hallo,

bei uns ist die ganze Familie bei der DAK versichert. Nun haben wir Bescheid bekommen, dass wir künftig pro Monat 8 Euro zahlen müssen. Dies trifft mich, meine Frau und meine zwei Kinder, die derzeit sich noch in Ausbildung befinden.

Kann das sein, dass eine Familie vier Mal diesen Zusatzbeitrag zahlen muss? Auch stellt sich für mich die Frage ob es rechtens ist, dass meine Kinder, die nur eine geringe Ausbildungsvergütung erhalten genauso viel zahlen müssen wie ich und meine Frau. Hier muss es doch eine Sozialklausen geben, oder? Ich finde darüber allerdings nichts und die DAK behauptet auch, dass jeder 8 Euro zahlen muss, egal wie hoch das Einkommen ist.

MfG, Linksfuss
Der Linksfuss (von rechts außen)

Aw: Zusatzbeitrag DAK 2 Jahre, 2 Monate her #186

Hallo Linksfuss,

eine Krankenkasse kann einen Zusatzbeitrag bis zu 8,00 Euro monatlich erheben ohne eine Einkommensprüfung vorzunehmen. Daher ist es korrekt, dass bei Ihnen jedes Familienmitglied den gleichen Zusatzbeitrag - unabhängig vom tatsächen Einkommen - zu leisten hat. Eine "Sozialklausel" sieht der Gesetzgeber bei den Zusatzbeiträge leider nicht vor.

Sollte eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von mehr als 8,00 Euro monatlich erheben müssen, muss eine Einkommensprüfung erfolgen. Das bedeutet, dass dann besser verdienende Mitglieder einen höheren Zusatzbeitrag zu leisten haben als Mitglieder mit einem geringen Einkommen.

Freundliche Grüße
Helmut Göpfert
Rentenberater
Helmut Göpfert
Registrierter Rentenberater

Aw: Zusatzbeitrag DAK 1 Jahr, 10 Monate her #223

  • schnuffi77
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hallo,

nach aufforderung zur zahlung des zusatzbeitrages der dak habe ich folgendes im netz gefunden:

Die Höhe der Zusatzbeiträge darf ein Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten und wird nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze berechnet (BBG 2010: 3.750 EUR). Der maximale Zusatzbeitrag beträgt somit 37,50 EUR. Krankenkassen, die Zusatzbeiträge von mehr als acht Euro erheben, müssen bei jedem Versicherten nachweisen, dass der Zusatzbeitrag nicht mehr als ein Prozent des Bruttolohns beträgt.

da ich unter diesem einen prozent liege, habe ich dieses der dak mitgeteilt.

als antwort kam folgendes:

der zusatzbeitrag ist von jedem mitglied, unabhängig vom einkommen, zu entrichten (§ 242 abs. 1 satz 3 sgb 5. buch in verbindung mit § 14 der datzung der dak

ich habe bisher noch keinen zusatzbeitrag gezahlt.
nun möchte die dak, dass ich für märz und april je 8 euro zahle und bietet mir noch zahlungsmodalitäten an.
ich verstehe nicht, wieso der märz wegfällt.

weiterhin habe ich gelesen, das hartz 4 empfänger diesesn zusatzbeitrag nicht zahlen müssen, bzw. diesen gezahlt bekommen.

meine rente liegt unter 800 €, wieso soll ich zahlen?
kann ich die dak auffordern mein einkommen zu prüfen?

für eine antwort wäre ich sehr dankbar

Aw: Zusatzbeitrag DAK 1 Jahr, 10 Monate her #224

  • Rothluebbers
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Hallo schnuffi77,

lese mal den § 242 Abs. 1 Satz 3 SGB V genau. Ich habe diesen Paragraphen mir gerade einmal genau durchgelesen, da auch meine Frau von einem Zusatzbeitrag betroffen ist. Wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt, muss oder braucht die Krankenkasse die Höhe der Einnahmen des Mitglieds nicht prüfen.

Daher ist es meiner Ansicht nach richtig, dass die DAK kein Einkommen prüfen muss und den Zusatzbetrag, sofern dieser 8 Euro im Monat nicht übersteigt, verlangen kann.

Gruß,
Rothluebbers

Aw: Zusatzbeitrag DAK 1 Jahr, 10 Monate her #225

  • schnuffi77
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hallo Rothluebbers,

ich habe das schon verstanden, jedoch sagt der andere text, dass der zusatzbeitrag nicht über einem prozent der einnahmen liegen darf.

sogesehen könnte ich ja die kk auffordern mein einkommen zu prüfen.

stell dir doch mal vor, alle die darunter liegen zahlen an die kk, 100 € im jahr - ist für dieses einkommen viel geld. ich finde es einfach ungerecht.

Aw: Zusatzbeitrag DAK 1 Jahr, 10 Monate her #226

Sehr geehrter "schnuffi77",

die Anmerkungen von Herrn Rothluebbers sind korrekt. Grundsätzlich ist der Zusatzbeitrag auf ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. Erst im folgenden Satz wird darauf hingewiesen, dass ein Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds erhoben wird, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Es findet hier kein Vergleich (8 Euro oder ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen) statt.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass bei einem geringen Zusatzbeitrag von bis zu 8 Euro die Krankenkasse den enormen Verwaltungsaufwand nicht bewältigen muss, von jedem Mitglied einen anderen Beitrag zu berechnen und zu fordern. Die Einkommensermittlung muss nach dem jetzigen Rechtsstand erst dann erfolgen, wenn ein höherer Zusatzbeitrag als 8 Euro verlangt wird.

Freundliche Grüße
Helmut Göpfert
Helmut Göpfert
Registrierter Rentenberater
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