Guten Tag,
ich habe eine Fragen zur Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers, der von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird.
Wir haben mit einem Mitarbeiter vereinbart, dass dieser in der Zeit vom 01.03. bis 30.04.2012 freigestellt wird. Die Freistellung ist unsererseits unwiderruflich. Das Beschäftigungsverhältnis endet durch Auflöstungsvertrag zum 30.04.2012. Bis zum 30.04.2012, also auch während der unwiderruflichen Freistellung, wird das Entgelt im vollem Umfang weitergezahlt.
Besteht bis zum 30.04.2012 Sozialversicherungspflicht, also auch während der unwiderruflichen Freistellung? Oder endet die SV-Pflicht zum 29.02.2012 und wir müssen den Arbeitnehmer schon zum 29.02.2012 abmelden?
Viele Grüße
Pinguin